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Überbau – Ärger an der Grundstücksgrenze

Ragen Teile eines Hauses über die Grundstücksgrenze zum Nachbarn, kann das zu Ärger führen. Wann genau es kritisch wird und was man als Betroffener am besten tut, erzähle ich euch hier.

Was zählt als Überbau?

Ein Überbau liegt immer dann vor, wenn ein Teil eines festen Gebäudes über die Grundstücksgrenze ragt. Hier ist es egal, ob es unten am Fuße der Mauer ist oder ob ein Vorsprung im Luftraum die Grenze überschreitet.

Zäune und Hecken gelten nicht als Überbau. Sie zählen zur Grenzbebauung. Auch Gartenhäuschen sind hier nicht das Problem, denn diese gehören zu den leicht versetzbaren Bauten.

Was tun bei nachbarlichem Überbau?

Baut jemand über die Grundstücksgrenze rüber, muss ein Eigentümer das nicht dulden. Grundsätzlich zieht hier der „Störungsbeseitigungsanspruch (§1004 BGB), weil ein Überbau als Störung des Eigentums gilt.

Dennoch kann nicht einfach jeder von seinem Nachbarn verlangen, dass er sein Haus baulich verändert oder gar abreißt, weil es ein paar Zentimeter über die Grundstücksgrenze ragt.

Zunächst sollte immer das Gespräch gesucht werden. Möglicherweise lässt sich so privat eine Einigung finden, denn der gerichtliche Weg ist lang.

Nicht immer ist es der Vorsatz, der zum Überbau führte. Da unterscheiden die Richter sehr wohl. Es gibt entschuldbaren Überbau und unentschuldbaren Überbau. Es ist nicht möglich, immer einen Rückbau zu erzwingen. Das geht nur bei einem zeitigen Einspruch und wenn dem Bauherren Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Der Einspruch muss es dem Überbauer möglich machen, den Überbau ohne große Zerstörung des Bauwerks zu bewerkstelligen. Ist das nicht möglich kann unter Umständen eine „Überbaurente“ zu erzwingen, eine langfristige finanzielle Entschädigung für das bauliche Überschreiten der Grenze.

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